Im Rahmen der aktuellen Bauleitplanung der Stadt Munster zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 24 „Gewerbegebiet Söhlstraße“ und der geplanten Umwidmung eines angrenzenden Waldgebiets in ein Gewerbegebiet bitten wir als Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Stadtrat Munster um Auskunft zu bekannten Verstößen gegen baurechtliche Vorschriften auf dem bestehenden Gewerbegrundstück des Antragstellers Hans-Krüger-Str. 56-62.
Die geplante Bebauungsplanänderung erfolgt auf Initiative des genannten Unternehmers, der gleichzeitig Eigentümer des Gewerbegrundstücks ist. Im Vorfeld der öffentlichen Auslegung des Entwurfs und der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 BauGB) ist es für unsere politische Bewertung essenziell, folgende Informationen zu erhalten:
Unsere Anfrage stützt sich auf:
Wir bitten um eine schriftliche Antwort innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens. Angesichts der laufenden frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 BauGB) zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 24 ist die Klärung dieser Fragen von besonderer Bedeutung und Dringlichkeit.
Sollten personenbezogene Daten betroffen sein, bitten wir um Schwärzung der entsprechenden Passagen.
Weitere Informationen dazu im Bürgerinformationssystem der Stadt Munster:
Sehr geehrte Damen und Herren,
zur 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 24 „Söhlstraße“ bestehen erhebliche rechtliche und inhaltliche Bedenken.
Die Planung betrifft sowohl die Überplanung eines bereits intensiv genutzten Betriebsgrundstücks als auch die Inanspruchnahme bislang unbebauter Waldflächen im Außenbereich. Beide Aspekte werfen eigenständige und jeweils gewichtige Fragen auf.
Im Kern begegnet die Planung durchgreifenden Bedenken hinsichtlich ihrer städtebaulichen Erforderlichkeit, der Einhaltung des Abwägungsgebotes sowie der Vereinbarkeit mit naturschutz- und waldrechtlichen Vorgaben.
Insgesamt entsteht der Eindruck, dass die Planung maßgeblich und übergewichtig durch die Interessen eines einzelnen Unternehmens geprägt ist, während entgegenstehende öffentliche Belange nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht berücksichtigt werden.
Die geplante Umwandlung der Waldflächen ist bereits im Ansatz rechtlich nicht tragfähig begründet.
Die Planung stützt sich maßgeblich auf wirtschaftliche Erwägungen des betroffenen Unternehmens, insbesondere auf die Sicherung bzw. den Fortbestand eines Betriebszweiges („Recycling“). Nach den vorliegenden Angaben der Stadt ist jedoch weder eine konkrete Existenzgefährdung des Gesamtunternehmens belegt noch sind belastbare Angaben zu Arbeitsplatzverlusten oder sonstigen gravierenden wirtschaftlichen Folgen vorhanden.
Unabhängig davon ist festzustellen, dass selbst eine behauptete wirtschaftliche Gefährdung kein zulässiger Rechtfertigungsgrund für eine Waldumwandlung wäre.
Nach den Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Waldgesetz setzt ein erhebliches wirtschaftliches Interesse eine maßgebliche Verbesserung der ökonomischen Situation voraus. Eine drohende Existenzgefährdung im Fall der Versagung der Genehmigung stellt hingegen ausdrücklich keinen ausreichenden Grund dar.
Die vorliegende Begründung bewegt sich damit außerhalb des rechtlich zulässigen Rahmens.
Hinzu kommt, dass die Planung keine Verbesserung der wirtschaftlichen Situation im vorgenannten Sinne darlegt, sondern im Wesentlichen auf die Optimierung betrieblicher Abläufe sowie die Vermeidung zusätzlicher Kosten abstellt. Solche Erwägungen sind nicht geeignet, einen erheblichen Eingriff in Natur und Landschaft zu rechtfertigen.
Damit fehlt es bereits an einer tragfähigen Grundlage für die Waldumwandlung.
Vor diesem Hintergrund führen auch die weiteren Defizite der Planung – insbesondere die fehlerhafte Alternativenprüfung, die unzureichende Kompensation von Eingriffen sowie die artenschutzrechtlichen Mängel – zu Abwägungsfehlern.
Die geplante Umwandlung der Waldflächen wird abgelehnt.
Die Umwandlung eines gewachsenen Waldbestandes stellt einen erheblichen Eingriff in Natur und Landschaft dar und ist nur unter strengen Voraussetzungen zulässig. Nach dem Niedersächsischen Waldgesetz (NWaldLG) bedarf es hierfür eines tragfähigen, am öffentlichen Interesse orientierten Grundes.
Ein solcher Grund ist nicht hinreichend erkennbar. Vielmehr wird ein erheblicher Eingriff in den Naturraum im Wesentlichen mit den Erweiterungsinteressen eines einzelnen Betriebs begründet.
Zudem handelt es sich – wie dem forstwirtschaftlichen Beitrag zu entnehmen ist – nicht um einen geringwertigen Wald, sondern um einen hochwertigen, gewachsenen Bestand mit alten Eichen, Buchen und Douglasienanteilen.
1.1 Widerspruch zwischen Anlass und Festsetzung
Die Planung begründet die Inanspruchnahme der Waldflächen mit dem konkreten Bedarf zur Erweiterung eines einzelnen Baustoffreycling-Betriebs. Gleichzeitig wird jedoch ein Gewerbegebiet festgesetzt, das eine Vielzahl weiterer und nicht zum Betriebszweck gehörender Nutzungen zulässt.
Damit wird ein weitreichender Eingriff mit einem engen Anlass begründet, planungsrechtlich jedoch deutlich weiter geöffnet.
Dieser Widerspruch führt dazu, dass die tatsächliche Zielsetzung der Planung nicht hinreichend bestimmt ist. Die gewählte Gebietsfestsetzung geht über den geltend gemachten Bedarf hinaus und ist weder erforderlich noch verhältnismäßig.
1.2 Fehlende Sicherung der Zweckbindung
Nach den Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Waldgesetz ist zur Vermeidung von Missbrauch sicherzustellen, dass der Grund für die Waldumwandlung dauerhaft gesichert wird.
Eine solche Sicherung ist bei der vorgesehenen Festsetzung als Gewerbegebiet nicht gewährleistet, da diese eine spätere anderweitige Nutzung oder Veräußerung der Flächen ermöglicht.
Damit besteht die konkrete Gefahr, dass ein erheblicher Eingriff in Natur und Landschaft erfolgt, ohne dass der hierfür angeführte Zweck dauerhaft gesichert ist.
Wenn die Planung selbst diese Sicherung nicht gewährleistet, entfällt die tragende Rechtfertigung der Waldumwandlung.
1.3 Unzureichende Alternativenprüfung
Die dargestellte Prüfung von Standortalternativen genügt nicht den Anforderungen an eine ergebnisoffene und sachgerechte Abwägung.
Die Bewertung beschränkt sich im Wesentlichen auf Fragen der liegenschaftlichen Verfügbarkeit sowie auf betriebsinterne Vor- und Nachteile einzelner Standorte. Die bauplanungsrechtliche Eignung eines Standortes kann jedoch nicht davon abhängig gemacht werden, ob private Eigentümer aktuell zur Veräußerung bereit sind.
Ebenso stellen betriebswirtschaftliche Vorteile – insbesondere die räumliche Nähe zum bestehenden Betrieb – keine hinreichende Rechtfertigung für die Inanspruchnahme bislang unbebauter Waldflächen dar.
Hinzu kommt, dass die Alternativenprüfung erkennbar auf wenige vorab ausgewählte Standorte beschränkt wird. Eine systematische und ergebnisoffene Untersuchung weiterer geeigneter Flächen ist nicht ersichtlich.
Gerade bei einem derart erheblichen Eingriff wäre jedoch eine besonders sorgfältige und nachvollziehbare Alternativenprüfung zu erwarten gewesen.
Insgesamt liegt ein Abwägungsdefizit vor.
1.4 Artenschutzrechtliche Defizite
Die vorliegenden artenschutzfachlichen Untersuchungen bestätigen die hohe ökologische Bedeutung des betroffenen Waldbestandes.
Das Gebiet wird als strukturreich und artenreich beschrieben und weist eine hohe Bedeutung als Lebensraum insbesondere für Brutvögel und Fledermäuse auf. Zudem wurden zahlreiche Habitatbäume mit Quartierpotenzial festgestellt.
Gleichzeitig wird jedoch festgestellt, dass konkrete Quartiere nicht nachgewiesen werden konnten, obwohl ein hohes Quartierpotenzial besteht. Vor dem Hintergrund des bekannten Wechselverhaltens vieler Arten – insbesondere von Fledermäusen – ist eine solche Momentaufnahme nicht ausreichend, um das Vorhandensein tatsächlich genutzter Quartiere auszuschließen.
Auch die methodische Grundlage der Untersuchungen erscheint eingeschränkt, da die Ergebnisse nach den eigenen Angaben stark von der Wahl der Erfassungsmethoden und Messpunkte abhängen.
Darüber hinaus wird das Gebiet als Bestandteil eines funktionalen Lebensraumsystems (insbesondere als Jagdgebiet und Flugkorridor) beschrieben. Eine vollständige Überplanung führt daher nicht nur zum Verlust einzelner Strukturen, sondern zu einer Beeinträchtigung funktionaler Zusammenhänge.
Die Planung setzt sich mit diesen Aspekten nicht in der erforderlichen Tiefe auseinander. Insbesondere fehlt eine nachvollziehbare Darlegung, wie die festgestellten ökologischen Funktionen erhalten oder ersetzt werden sollen.
Es bestehen daher erhebliche Zweifel, ob die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände eingehalten werden können und ob die zugrunde liegenden Ermittlungen ausreichend sind.
1.5 Besondere Bedeutung des Käferhabitats
Die Ergebnisse des Käfergutachtens unterstreichen zusätzlich die besondere ökologische Qualität des Waldbestandes.
Die festgestellten Strukturen (insbesondere Altbäume, Totholzanteile und Habitatbäume) stellen essenzielle Lebensräume für xylobionte Käferarten dar, die auf langfristig gewachsene Waldstrukturen angewiesen sind.
Solche Lebensräume sind nicht kurzfristig ersetzbar, da sie sich über Jahrzehnte entwickeln. Eine Kompensation ist daher nur sehr eingeschränkt möglich.
Die Planung berücksichtigt diese besondere Funktion nicht in ausreichendem Maße. Insbesondere fehlt eine nachvollziehbare Bewertung, ob und inwieweit die betroffenen Lebensräume überhaupt ersetzbar sind.
Damit liegt auch insoweit ein erhebliches Abwägungsdefizit vor.
1.6 Vorkommen des Hirschkäfers (FFH-Art)
Im Untersuchungsgebiet wurde der Hirschkäfer (Lucanus cervus) nachgewiesen.
Hierbei handelt es sich um eine Art des Anhangs II der FFH-Richtlinie sowie um eine streng geschützte Art nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz.
Der Hirschkäfer ist auf alte, strukturreiche Waldbestände mit einem hohen Anteil an Totholz angewiesen. Seine Entwicklungszyklen erstrecken sich über mehrere Jahre, und geeignete Lebensräume entstehen erst über lange Zeiträume.
Die Zerstörung entsprechender Habitatstrukturen ist daher regelmäßig nicht kurzfristig kompensierbar.
Die Planung lässt nicht erkennen, wie die Fortpflanzungs- und Ruhestätten dieser Art erhalten oder funktionsgleich ersetzt werden sollen.
Vor diesem Hintergrund bestehen erhebliche Zweifel, ob die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände eingehalten werden können.
Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung vorliegen.
Das Vorkommen einer FFH-Anhang-II-Art führt zu deutlich erhöhten rechtlichen Anforderungen, die in der vorliegenden Planung nicht hinreichend berücksichtigt werden.
1.7 Fehlende Sicherung und Nachweis der Ausgleichsflächen
Hinzu kommt, dass die im Bebauungsplan vorgesehenen externen Kompensationsmaßnahmen zwar flächenmäßig benannt (ca. 7,27 ha), jedoch weder räumlich konkretisiert werden noch rechtlich gesichert verfügbar sind.
Insbesondere bleibt unklar:
Damit fehlt es an der erforderlichen Gewähr für die tatsächliche Umsetzung der Kompensation. Die Planung erweist sich insoweit als nicht vollzugsfähig.
Angesichts des erheblichen Umfangs der erforderlichen Maßnahmen (insbesondere großflächige Ersatzaufforstung) bestehen erhebliche Zweifel an der tatsächlichen Verfügbarkeit geeigneter Flächen.
Eine Bauleitplanung muss jedoch vollzugsfähig sein. Dies setzt voraus, dass die zur Kompensation notwendigen Maßnahmen realistisch umsetzbar und hinreichend konkretisiert sind. Eine bloße Absichtserklärung, geeignete Flächen zu einem späteren Zeitpunkt bereitzustellen, genügt diesen Anforderungen nicht.
Besonders widersprüchlich ist in diesem Zusammenhang, dass geeignete Alternativflächen für die Bebauung mit dem Argument fehlender Verfügbarkeit verworfen werden, während gleichzeitig davon ausgegangen wird, dass umfangreiche Ausgleichsflächen ohne Weiteres bereitgestellt werden können.
Dieser Widerspruch verstärkt die Zweifel an der Tragfähigkeit der Planung.
Insgesamt liegt auch insoweit ein Abwägungsdefizit vor.
1.8 Fehlende Sicherung der zeitlichen Umsetzung der Kompensation
Darüber hinaus fehlt eine Regelung, die sicherstellt, dass die Kompensationsmaßnahmen vom Vorhabenträger vor oder zumindest zeitgleich mit dem Eingriff umgesetzt werden.
Insbesondere enthält der Bebauungsplan keine bedingte Festsetzung gemäß § 9 Abs. 2 BauGB, die die Zulässigkeit der Waldumwandlung an die vorherige Durchführung oder zumindest den Beginn der Ausgleichsmaßnahmen knüpft.
Ohne eine solche Regelung besteht die konkrete Gefahr, dass:
Eine solche Planung genügt nicht den Anforderungen an eine rechtssichere und vollzugsfähige Eingriffsregelung.
1.9 Unbegründete Reduzierung des Kompensationsbedarfs
Die Planung geht davon aus, dass die naturschutzfachliche Kompensation für den Eingriff „nahezu“ durch forstliche Ersatzmaßnahmen (insbesondere Aufforstung) abgegolten werden kann und stützt sich hierbei lediglich auf einen überschlägigen Nachweis.
Dies steht im Widerspruch zu den zuvor im Verfahren dargestellten Anforderungen an den Umfang der Kompensation.
In den vorliegenden fachlichen Bewertungen wurde ein deutlich höherer Kompensationsbedarf festgestellt, der über eine reine Ersatzaufforstung hinausgeht und zusätzliche Maßnahmen wie Waldumbau oder qualitative Aufwertungen bestehender Bestände umfasst. Diese zusätzlichen Maßnahmen werden in der aktuellen Bilanzierung faktisch nicht mehr berücksichtigt.
Die nun vorgenommene Reduzierung des Kompensationsumfangs beruht ersichtlich auf einer vereinfachten, überschlägigen Betrachtung, die die funktionale und qualitative Bedeutung des betroffenen Waldbestandes nicht angemessen abbildet.
Insbesondere wird nicht hinreichend berücksichtigt, dass:
Bereits die Formulierung „nahezu abgegolten“ zeigt, dass ein vollständiger Ausgleich nicht erreicht wird. Ein verbleibendes Kompensationsdefizit wird damit ausdrücklich in Kauf genommen.
Eine derart reduzierte und lediglich überschlägige Bilanzierung genügt den Anforderungen an eine belastbare Eingriffs-/Ausgleichsbewertung nicht.
Zudem fehlt eine nachvollziehbare Begründung dafür, warum von den zuvor ermittelten, deutlich weitergehenden Kompensationserfordernissen abgewichen wird.
Dies stellt einen erheblichen Abwägungsmangel dar.
Auch die vorgesehenen Änderungen für das bestehende Betriebsgrundstück sind rechtlich nicht tragfähig.
2.1 Nachträgliche Legalisierung
Die Planung erweckt den Eindruck, dass Abweichungen von den Festsetzungen des bestehenden Bebauungsplanes und ggf. die Errichtung von ungenehmigten Bauwerken nachträglich planungsrechtlich nachvollzogen werden sollen.
Dies wirft grundlegende Fragen zur Verlässlichkeit bauleitplanerischer Festsetzungen auf.
Nach § 1 Abs. 3 BauGB müssen Bauleitpläne städtebaulich erforderlich sein. Eine Planung ist unzulässig, wenn sie ausschließlich der Verwirklichung von Einzelinteressen dient, ohne eine eigenständige städtebauliche Zielsetzung zu verfolgen.
2.2 Fehlende städtebauliche Erforderlichkeit
Eine eigenständige städtebauliche Zielsetzung für die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 24 „Söhlstraße“ ist nicht erkennbar. Vielmehr beschränkt sich die Planung darauf, bestehende Nutzungen nachträglich zu legitimieren und zu erweitern.
Die Planung wirkt damit nicht wie das Ergebnis einer vorausschauenden städtebaulichen Entwicklung, sondern wie eine nachträgliche Anpassung an bereits geschaffene Tatsachen.
2.3 Erhöhung der Grundflächenzahl (GRZ) und zusätzlicher Eingriff
Die vorgesehene Erhöhung der Grundflächenzahl von 0,6 auf 0,8, welche auch für das bereits bestehende Plangebiet gelten soll, führt zu einer erheblichen Intensivierung der baulichen Nutzung und damit zu einer zusätzlichen Versiegelung bislang unbebauter Flächen.
Dies stellt einen eigenständigen zusätzlichen Eingriff in Natur und Landschaft dar, insbesondere im Hinblick auf:
In der Begründung wird hingegen ausgeführt, dass kein zusätzlicher Eingriff vorliege. Dies ist fachlich nicht nachvollziehbar. GRZ 0,8 bedeutet gegenüber 0,6 eine Erhöhung der zulässigen Flächenversiegelung durch Hauptanlagen um 1/3 und damit auch einen zusätzlichen Eingriff in Natur und Landschaft auf den Bestandsflächen.
Dieser zusätzliche Eingriff ist daher in der Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung zu berücksichtigen. Das Unterlassen dieser Berücksichtigung stellt einen weiteren Abwägungsmangel dar.
2.4 Ungeeignete Gebietsfestsetzung (GE statt differenzierter Festsetzung)
Die Festsetzung eines Gewerbegebietes (GE) mit nur wenigen Einschränkungen der zulässigen Nutzungen erscheint vor dem Hintergrund der konkreten Nutzung nicht sachgerecht.
Die Planung wird mit den spezifischen Anforderungen eines einzelnen Betriebes aus der Branche „Baustoffrecycling“ begründet. Gleichzeitig ermöglicht die Festsetzung als GE eine Vielzahl darüber hinausgehender, nicht näher bestimmter gewerblicher Nutzungen.
Dies führt zu einem Widerspruch zwischen Anlass und Festsetzung und eröffnet dem Eigentümer weitere Nutzungen, die über das jetzt geäußerte Planungsziel hinausgehen und eine lukrative Vermarktung der Flächen an Dritte ermöglicht.
Eine differenziertere Gebietsfestsetzung (z. B. Sonderbaugebiet mit konkreter Zweckbestimmung „Baustoffrecycling“) wäre geeignet gewesen, die Nutzung klar zu steuern und Fehlentwicklungen zu vermeiden.
Die gewählte Festsetzung verstärkt somit die Zweifel an der Erforderlichkeit der Planung und deren Ausrichtung an öffentlichen Belangen.
2.5 Fehlende Prüfung immissionsschutzrechtlicher Anforderungen (Störfallbetrieb)
Es ist nicht ersichtlich, dass geprüft wurde, ob es sich bei dem betroffenen Betrieb um einen Betrieb im Sinne der Störfallverordnung (12. BImSchV) handelt oder entsprechende Anforderungen aus dem Immissionsschutzrecht zu berücksichtigen sind.
Angesichts der Nähe zu schutzbedürftigen Nutzungen (insbesondere Wohnnutzungen auf den benachbarten Kasernenflächen) wäre eine solche Prüfung zwingend erforderlich gewesen.
Das vollständige Fehlen entsprechender Ausführungen stellt ein weiteres Abwägungsdefizit dar.
2.6 Systematische Überschreitung planungsrechtlicher Festsetzungen und Absenkung des Schutzniveaus
Nach den vorliegenden Erkenntnissen werden auf dem bestehenden Betriebsgrundstück wesentliche Festsetzungen des geltenden Bebauungsplanes nicht eingehalten.
Dies betrifft insbesondere:
Diese Festsetzungen stellen zentrale Elemente der ursprünglichen Planung dar und dienen insbesondere der Begrenzung der baulichen Nutzung sowie der Sicherung ökologischer Funktionen innerhalb des Plangebietes.
Die vorliegende Planänderung führt dazu, dass:
Damit werden bestehende planungsrechtliche Defizite nicht behoben, sondern dauerhaft festgeschrieben.
Zugleich wird das ökologische Schutzniveau gegenüber der bisherigen Planung abgesenkt. Das Pflanzgebot hätte – bezogen auf die Grundstücksfläche von ca. 2,5 ha – die Pflanzung von rund 125 großkronigen Laubbäumen erfordert und stellt damit ein wesentliches Element der inneren Durchgrünung dar.
Der ersatzlose Wegfall dieser Festsetzung führt zu einer zusätzlichen Verschlechterung der ökologischen Situation im Bestand.
In der Gesamtschau entsteht der Eindruck, dass die Planung nicht der Steuerung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung dient, sondern vorrangig darauf ausgerichtet ist, bestehende Abweichungen vom geltenden Planungsrecht nachträglich zu legitimieren und gleichzeitig die Anforderungen an den Umwelt- und Naturschutz zu reduzieren.
Dies begründet erhebliche Zweifel an der städtebaulichen Erforderlichkeit der Planung und stellt einen weiteren durchgreifenden Abwägungsmangel dar.
In der Gesamtschau wird deutlich, dass die Planung nicht nur in einzelnen Punkten, sondern strukturell Defizite aufweist.
Die größten Mängel bestehen u. E. in:
Diese Mängel verstärken die bestehenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit und Tragfähigkeit der Planung erheblich.
Öffentliche Bedeutung und Betroffenheit
Die erhebliche Bedeutung der betroffenen Waldflächen für die örtliche Bevölkerung wird auch durch die große Resonanz auf eine entsprechende Petition deutlich, die von rund 900 Bürgerinnen und Bürgern aus Munster sowie weiteren Unterstützern unterzeichnet wurde.
Dies verdeutlicht, dass es sich nicht um ein isoliertes Einzelinteresse handelt, sondern um einen Belang von erheblicher öffentlicher Relevanz.
Vor diesem Hintergrund kommt den Auswirkungen der Planung auf Natur und Landschaft sowie die Erholungsfunktion des Waldes ein besonderes Gewicht im Rahmen der Abwägung zu.
Im Ergebnis wird die vorliegende Bauleitplanung in der derzeitigen Form abgelehnt.
Wir regen an, von der Planung Abstand zu nehmen und das Verfahren zur 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 24 „Söhlstraße“ einzustellen.
Hilfsweise wird gefordert, im Falle einer Weiterverfolgung der Planung:
Nur unter diesen Voraussetzungen kann eine rechtmäßige und nachvollziehbare Planung überhaupt in Betracht kommen.
Weitere Informationen dazu im Bürgerinformationssystem der Stadt Munster:
STELLUNGNAHME
im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB zum Vorentwurf des Bebauuungsplanes Nr. 107 „Kummerlandweg II“
Der Ortsverband Bündnis 90/Die Grünen nimmt bei der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 107 „Kummerlandweg II“ für das Sondergebiet zur Errichtung einer PV-Freiflächenanlage zum folgenden Punkt Stellung:
Zitat aus dem Bebauungsplan-Vorentwurf:
"6.4 Die Reinigungsstreifen zwischen den Modultischreihen sowie seitliche Randstreifen und Randflächen werden aus Blühstreifen mit einer standortangepassten und regional zertifizierten Saatgutmischung (artenreiches Wiesen- oder Wildpflanzen-Saatgut) entwickelt. Eine Mahd erfolgt max. 2 x im Jahr, erstmalig nicht vor dem 15.06. Unkräuter dürfen erforderlichenfalls auch vorher mechanisch beseitigt werden."
Hier sollte aufgenommen werden, dass die Mahd zeitlich und räumlich gestaffelt zu erfolgen hat. Das Mähgut ist abzufahren.
Bedeutung der Mahd:
Aus ökologischer Sicht wäre sicherlich die Mahd mit anschließender Beweidung durch Schafe die beste Variante. Sollte jedoch auf diese verzichtet werden, sollte aus folgenden Gründen die Festsetzung einer abschnittsweise erfolgenden Mahd 1- bis 2-mal pro Jahr (mit insektenschonenden Balkenmähern) als Festsetzung im Bebauungsplan aufgenommen werden.
Durch eine abschnittsweise, zeitlich gestaffelte Mahd kann die Artenvielfalt erhalten und sogar gefördert werden. Wenn die Fläche nur 1- bis 2-mal im Jahr gemäht wird, haben die Pflanzen genügend Zeit, um zu blühen und Samen zu entwickeln, bevor sie gemäht werden. Dies ist wichtig, da viele Wildkräuter erst im zweiten Jahr blühen und sich vermehren können. Durch das abschnittsweise Mähen wird auch sichergestellt, dass immer ein Teil der Fläche ungemäht bleibt, so dass die Lebensgrundlage der Insekten nicht mit einer Mahd gänzlich verschwindet.
Hierbei bleibt auch genügend Biomasse auf der Fläche, die als Lebensraum und Nahrungsquelle für verschiedene Tiere dient. Insekten können beispielsweise in den Grasbüscheln überwintern, Vögel finden Nahrung in den Samenständen und Reptilien und Amphibien können sich in den höheren Grasbüscheln verstecken. Insgesamt führt eine extensiv genutzte Fläche mit Wildkräutern, die 1- bis 2-mal im Jahr und abschnittsweise gemäht wird, zu einer höheren Artenvielfalt und einem gesünderen Ökosystem.
Weitere Informationen dazu im Bürgerinformationssystem der Stadt Munster:
https://www.munster.sitzung-online.de/public/to020?TOLFDNR=1003564&SILFDNR=1000214
Die Stadt Munster steht vor der Aufgabe, neue Baugebiete konsequent an den Klimaschutz-Zielen des Landkreises Heidekreis auszurichten. Dafür braucht es klare, einheitliche und rechtssichere ökologische Standards in der Bauleitplanung.
Der Rat der Stadt Munster möge beschließen:
Die Verwaltung wird beauftragt, auf Basis der im Anhang vorgeschlagenen Bebauungsplan-Leitlinie eine verbindlich anzuwendende „Leitlinie für ökologische Baugebiete“ in der Stadt Munster zu erstellen und dem Rat zur Beschlussfassung vorzulegen.
Im Einzelnen sind folgende Punkte umzusetzen:
Begründung
Ökologische Baugebiete leisten einen wesentlichen Beitrag zur Vorsorge gegen Hitzeinseln und Hochwasserrisiken. Sie steigern die Lebensqualität der Bürgerinnen und Bürger nachhaltig und senken durch energieeffiziente Strukturen langfristig die Betriebskosten für Haushalte und Kommune.
Die Bauleitplanung ist ein zentrales Instrument zur Steuerung einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung. Nach § 1 Abs. 5 BauGB umfasst diese Ausrichtung insbesondere die Belange des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel. Gemäß § 1a Abs. 5 sowie § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB sind diese Aspekte sowie die Ressourcenschonung als maßgebliche Faktoren in die Abwägung einzubeziehen.
Ebenso verfolgt der Landkreis Heidekreis mit seinem „integrierten Klimaschutz-Vorreiterkonzept“ (2024) das Ziel der CO₂-Neutralität bis 2040.
Die Entwicklung kommunaler Leitlinien für eine nachhaltige Bauleitplanung ist dabei ausdrücklich vorgesehen (Maßnahme B 01).
Mit einer einheitlichen Leitlinie für ökologische Baugebiete schafft die Stadt Munster eine nachvollziehbare und rechtssichere Grundlage für zukünftige Bebauungspläne.
Gleichzeitig wird Planungssicherheit für Verwaltung, Politik und Bauwillige geschaffen.
Die konkrete Ausgestaltung erfolgt weiterhin im Rahmen der gesetzlichen Abwägung und unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten.
Anhänge:
- Vorschlag: Bebauungsplan-Leitlinie „Ökologische Baugebiete“, B‘90/GRÜNE, 2026
Weitere Informationen:
- Klimaschutz in der Bauleitplanung, difu, 2024
- Leitfaden Klimaschutz-Anpassung, DStGB, 2022
- Checkliste_Hitzeresilienter-Neubau_Bauer_Duschinger_2023
STATUS: offen
Wird in der Ratssitzung am 18. Juni 2026 entschieden.
Die Ratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen beantragt, auf der gesamten Straße „Im Örtzetal“ eine Tempo-30-Zone einzurichten, mindestens jedoch auf dem Abschnitt zwischen der Einmündung zur Lüneburger Straße und dem DRK-Seniorenheim.
Begründung
Die Straße „Im Örtzetal“ wird regelmäßig von besonders schutzbedürftigen Personengruppen genutzt:
Von Anwohner*innen wie auch von Beschäftigten des Pflegeheims wurde wiederholt berichtet, dass Fahrzeuge dort mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit fahren.
Neue rechtliche Grundlage ermöglicht zügiges Handeln
Durch die Reformen des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und der Straßenverkehrsordnung (StVO) in den Jahren 2020–2024 wurden die Handlungsspielräume der Kommunen deutlich erweitert:
Damit liegt für den Bereich „Im Örtzetal“ eine eindeutige rechtliche Grundlage vor, um ohne Zeitverlust Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit anzuordnen.
Sachargumente für die Maßnahme
Der Rat der Stadt Munster möge beschließen:
Optional: In einem zweiten Schritt wird geprüft, ob zusätzliche Maßnahmen wie Querungshilfen, Markierungen oder Fahrbahneinengungen zur weiteren Erhöhung der Sicherheit erforderlich sind.
STATUS: offen
Der Antrag wird in der Verwaltung geprüft.
Die Fraktionen von Bündnis 90/Die Grünen und SPD beantragen, der Rat möge beschließen:
Die Stadtverwaltung wird beauftragt, auf Grundlage von § 13b des Tierschutzgesetzes (TierSchG)
in Verbindung mit der Verordnung des Landes Niedersachsen vom 01.07.2013 eine Katzenschutzverordnung für das Gebiet der Stadt Munster zu erarbeiten und dem Rat zur Beschlussfassung vorzulegen.
Ziel ist eine Verordnung mit folgendem Mindestinhalt:
§ 13b Tierschutzgesetz ermächtigt Landesregierungen zum Erlass entsprechender Tierschutzverordnungen. Das Land Niedersachsen hat diese Zuständigkeit am 01.07.2013 mit Inkrafttreten der entsprechenden Landesverordnung an die Kommunen delegiert.
Damit ist die Stadt Munster rechtlich befugt und organisatorisch in der Lage, eine Katzenschutzverordnung zu erlassen.
In Deutschland leben laut Schätzungen des Deutschen Tierschutzbundes über 2 Millionen herrenlose, oft verwilderte Katzen mit zunehmender Tendenz. Auch in Munster wird das Problem sichtbar:
Eine Verordnung würde gezielte Prävention ermöglichen, bevor Maßnahmen teuer, aufwendig und letztlich nicht mehr steuerbar werden.
Für die Stadt:
Für die Bürger*innen:
Für die Tiere:
Für die Umwelt:
Die Verwaltung wird gebeten zu prüfen, ob Fördermittel für die Umsetzung beantragt werden können, z. B.:
Mit dem Erlass einer Katzenschutzverordnung würde Munster einen proaktiven Schritt im Sinne des Tier-, Arten- und Gemeinwohlschutzes leisten – im Einklang mit mehr als 1.000 Kommunen in Deutschland, die diesen Weg bereits erfolgreich gegangen sind.
Wir bitten um Zustimmung.
Weitere Informationen dazu im Bürgerinformationssystem der Stadt Munster:
https://www.munster.sitzung-online.de/public/vo020?VOLFDNR=1000218&refresh=false
STATUS: offen
In Bearbeitung.
Im Sinne der Förderung einer sicheren und familienfreundlichen Verkehrspolitik in Munster beantragt die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen die Einrichtung von Schulstraßen vor den
Grundschulen im Worthweg
und in der Schulstraße
im Rahmen eines Verkehrsversuchs.
Begründung
Im direkten Umfeld der Schulen entstehen gefährliche und für Schulkinder unübersichtliche Situationen durch den Bring- und Holverkehr mit dem Auto. Die Anordnung von Schulstraßen hilft dabei, den Schulweg auf den letzten Metern zu Fuß oder mit dem Fahrrad sicher zu machen.
Die Reformen des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und der Straßenverkehrsordnung (StVO) Mitte 2024 eröffnen Kommunen jetzt neue Möglichkeiten, die Verkehrssicherheit leichter zu verbessern und den motorisierten Individualverkehr zu regulieren.
Diese neuen rechtlichen Spielräume ermöglichen es der Stadt Munster, die Schulwegsicherheit mit innovativen Konzepten wie Schulstraßen effektiv zu steigern.
Eine Schulstraße – die temporäre Sperrung eines Straßenabschnitts vor Schulen – sorgt für weniger Verkehr und dadurch mehr Sicherheit auf dem Weg zur Schule für die Kinder.
Das Projekt „Schulstraße“ als Verkehrsversuch zu starten, bietet die Möglichkeit, diese innovative Verkehrsmaßnahme risikofrei zu testen, die Bevölkerung einzubinden und auf Basis realer Erfahrungen fundierte Entscheidungen für eine dauerhafte Umsetzung zu treffen. Damit schaffen wir eine Win-win-Situation für Verwaltung, Politik, die betroffene Bevölkerung und vor allem für die Schulkinder.
Ziele
Idee „Schulstraße“
Rechtliche Grundlage
Auswertung
Der Verkehrsversuch wird über sechs Monate durchgeführt und ausgewertet durch die Befragung von Eltern, Schüler*innen, Bewohner*innen, Lehrkräften, Verkehrswacht und Polizei.
Erwartete Vorteile:
Der Stadtrat möge beschließen, einen Verkehrsversuch zur Einrichtung von Schulstraßen vor der Grundschule Breloh und im Worthweg vor der Grundschule im Örtzetal sowie dem Gymnasium Munster einzuleiten und die Verwaltung mit der Planung sowie Umsetzung zu beauftragen.
Dabei sollen die rechtlichen Möglichkeiten aus Straßenrecht, StVG und StVO vollständig ausgeschöpft werden.
Weitere Informationen dazu im Bürgerinformationssystem der Stadt Munster:
https://www.munster.sitzung-online.de/public/vo020?VOLFDNR=1000096&refresh=false
STATUS: offen
Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Rat der Stadt Munster nimmt Stellung zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 102 – „Solarpark Trauen Nord“ und gibt folgende Punkte zu bedenken:
Bei der Erstellung von Bebauungsplänen für Flächen von Photovoltaik-Freiflächenanlagen sollte generell ein besonderes Augenmerk auf die ökologische Gestaltung gelegt wird. Da die Stadt hier große Spielräume besitzt, sollte sie diese Möglichkeit auch nutzen, um mit der ökologischen Ausgestaltung dieser Flächen auch dem Artensterben entgegenzuwirken.
Hierbei macht es Sinn, sich auf das Fachwissen von Experten zu verlassen und deren Hinweise für eine naturverträgliche Gestaltung von PV-Freiflächenanlagen zu beachten. Die durch die Beachtung dieser Kriterien entstehenden Mehrkosten sind für den Betreiber der Anlage im Verhältnis erzielbarer Gewinne marginal, für die Artenvielfalt machen sie jedoch einen sehr großen Unterschied.
„Kriterien für naturverträgliche Photovoltaik-Freiflächenanlagen“, ein gemeinsames Papier des Niedersächsische Umweltministerium, der Niedersächsische Landkreistag und die niedersächsische Fachbehörde für Naturschutz vom Juli 2023 sowie „Kriterien für naturverträgliche Photovoltaik-Freiflächenanlagen“, ein gemeinsames Papier des NABU und des BSW (Bundesverband Solarwirtschaft e.V.) aus dem Jahr 2021, befassen sich mit diesem Thema und verdienen es, beachtet zu werden.
Hieraus ergeben sich bezogen auf den Entwurf des Bebauungsplanes
Nr. 102, „Solarpark Trauen Nord“, die folgenden zu beachtenden Punkte:
Eingrünung durch Heckenpflanzung entlang der westlichen Grenze
Hier sollte eine 5-reihige und 8 m breite Heckenpflanzung entlang der westlichen Grenze zur Straße „Am Buchhopsgraben“ erfolgen, wie sie auch in der Stellungnahme des Landkreises zum Schutz des Landschaftsbildes gefordert wird.
Diese Seite wird nicht durch vorhandenen Wald sichttechnisch abgeschirmt. Hecken aus heimischen Gehölzen sind zudem ein wertvoller Lebensraum für Vögel, Kleintiere und Insekten.
Zur Maßnahme M1: Entwicklung von Extensivwiesen
Allgemein:
Im Bebauungsplan sollte ein begleitendes Naturschutz-Monitoring festgelegt werden,
welches bei Errichtung, Bau und Betrieb bis zum Rückbau die Auswirkungen der Anlagen auf die Ökologie (wie die Populationsentwicklung von Insekten und Vögeln) dokumentiert.
Der Stadtrat Munster möge beschließen, dass die Verwaltung eine kommunale Satzung oder Verordnung erarbeitet, die den Einsatz von Mährobotern in der Zeit von 17:00 bis 08:00 Uhr pausieren lässt.
Begründung:
Die nächtliche Aktivität von Mährobotern stellt eine ernste Gefahr für viele unserer heimischen Tierarten dar. Umweltorganisationen wie BUND, NABU sowie zahlreiche Wildtierhilfen berichten von schweren Verletzungen und tödlichen Unfällen bei nachtaktiven Tieren, insbesondere Igeln, die sich bei Gefahr einrollen und durch Mähroboter nicht als Hindernis erkannt werden. Diese Tiere erleiden oft tödliche Verletzungen oder werden verstümmelt.
Neben Igeln sind auch Amphibien wie Kröten sowie Schnecken, Eidechsen und andere Kleinstlebewesen gefährdet, die bevorzugt nachts unterwegs sind. Laut einer Untersuchung der Universität Aalborg, zitiert durch den NABU, haben von 18 getesteten Mähroboter-Modellen keines auf dem Rasen liegenden Igel als Hindernis erkannt, was zu Verletzungen führte.
Diese nächtlichen Einsätze von Mährobotern bedeuten eine direkte Bedrohung für die Tierwelt in unseren Gärten. Insbesondere junge Igelmütter, die bereits in den frühen Abendstunden unterwegs sind, können getötet werden. Zurück bleibt dann der hilflose Nachwuchs, der ohne die Mutter elendig verhungert.
Laut einer Studie des Berliner Leibniz-Instituts für Zoo- und Wildtierforschung stammen die Schnittverletzungen bei 370 untersuchten Igeln mit großer Wahrscheinlichkeit von Mährobotern. Ein verletzter Igel schreit nicht, sondern zieht sich immer noch zurück und stirbt qualvoll.
Angesichts dieser Fakten und der Tatsache, dass der Igel mittlerweile auf der Vorwarnliste der Roten Liste der Säugetiere steht, die vom Aussterben bedroht sind, ist es wichtig, präventiv zu handeln. Munster kann hier ein Vorbild sein, indem es die nächtlichen Einsätze von Mährobotern einschränkt und damit den Schutz unserer heimischen Tierwelt gewährleistet.
Diese Maßnahme bringt für die Besitzer von Mährobotern keinerlei Nachteile mit sich, da die Arbeit des Roboters problemlos tagsüber geregelt werden kann.
Weitere Informationen dazu im Bürgerinformationssystem der Stadt Munster:
https://www.munster.sitzung-online.de/public/vo020?VOLFDNR=1000111&refresh=false
STATUS: abgelehnt
Der Rat der Stadt Munster möge beschließen:
1. Erhöhung der Vergabekosten:
Die Vergabekosten für die Nutzung der Sportstätte am Osterberg, insbesondere für die Plätze (Kunstrasenplatz, Sportanlage Platz 1 und Mehrzweckhalle), werden für Nutzer außerhalb der Kommune unter Berücksichtigung der tatsächlichen Betriebskosten angepasst. Diese Anpassung soll sicherstellen, dass die Kosten für Wartung, Strom, Wasser, Heizung, Personal und Abnutzung wirtschaftlich sinnvoll gedeckt werden.
2.) Erarbeitung eines neuen Kostenmodells:
Die Verwaltung wird beauftragt, ein neues Kostenmodell zu entwickeln, das die genannten Betriebskosten realistisch abbildet. In diesem Zusammenhang sind auch Vergleichsdaten anderer Kommunen einzubeziehen, um eine angemessene und wettbewerbsfähige Preisgestaltung zu gewährleisten.
3.) Umsetzung und Kommunikation:
Die neuen Vergabekosten sollen spätestens am 01.01.2025 in Kraft treten, aktuelle Verträge sind ggf. nach Ablauf anzupassen. Vereine unp andere Nutzer außerhalb der Kommune sind rechtzeitig über die neuen Bedingungen informieren.
Begründung
Aktuell nutzen Vereine aus benachbarten Kommunen sowie der Deutsche Fußball-Bund (DFB) die Sportstätte am Osterberg zu Konditionen, die die tatsächlichen Betriebskosten der Anlage nicht annähernd decken. Dies führt nicht nur zu einer unwirtschaftlichen Nutzung der städtischen Ressourcen, sondern verursacht auch eine übermäßige Abnutzung der Anlage, die nicht durch die bestehenden Gebühren gedeckt wird.
Eine wirtschaftlich sinnvolle Anpassung der Vergabekosten ist daher notwendig, um die langfristige Erhaltung der Sportstätte sicherzustellen und eine faire Kostenverteilung zu gewährleisten. Dies ist besonders wichtig, um auch in Zukunft eine qualitativ hochwertige Infrastruktur für den örtlichen Sportbetrieb gewährleisten zu können.
Dringlichkeit:
Aufgrund der steigenden Betriebskosten und der zunehmenden Nutzung durch externe Vereine ist eine zügige Anpassung der Gebühren unerlässlich, um finanzielle Nachteile für die Stadt Munster zu vermeiden und die Sportstätte langfristig funktionsfähig zu halten.
Weitere Informationen dazu im Bürgerinformationssystem der Stadt Munster:
https://www.munster.sitzung-online.de/public/vo020?VOLFDNR=1000059&refresh=false
STATUS: beschlossen
Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Rat der Stadt Munster nimmt Stellung zum Vorentwurf des Bebauungsplanes Nr. 103 „Solarpark Töpingen“ und gibt folgende Punkte zu bedenken:
„Bei der Klimakrise und beim Artensterben geht es um die Grundlage unserer Existenz. Wir haben weder die Zeit, noch die Ressourcen, sie nacheinander abzuarbeiten.“ (Steffi Lemke, BMUV) Beim Thema Freiflächen-Photovoltaikanlagen (FF-PV) können diese beiden Problematiken sehr gut gemeinsam angegangen werden.
Nach § 6 Absatz 4 EEG dürfen die Kommunen eine naturschutzverträgliche Gestaltung der FF-PV fordern. Von dieser Möglichkeit sollten wir – gerade auch hinsichtlich der Größe dieser Anlage von fast 55 ha (78 Fußballfelder!) – unbedingt Gebrauch machen.
Unsere vorgeschlagenen Maßnahmen zur naturschutzverträglichen Gestaltung der FF-PV basieren auf anerkannten Kriterien, wie sie im gemeinsamen Papier im Juli 2023 des Niedersächsischen Umweltministeriums, des Niedersächsischen Landkreistags, der niedersächsischen Fachbehörde für Naturschutz sowie in einem Papier von 2021 des NABU und des BSW (Bundesverband Solarwirtschaft e.V.) formuliert sind.
ALLGEMEIN:
Im Bebauungsplan sollte ein begleitendes Naturschutz-Monitoring festgelegt werden, das bei Errichtung, Bau und Betrieb bis zum Rückbau die Auswirkungen der FF-PV-Anlage auf die Ökologie dokumentiert, insbesondere die Populationsentwicklung von Insekten und Vögeln berücksichtigt.
Wir bitten um Berücksichtigung dieser Stellungnahme und empfehlen, die genannten Anregungen und Hinweise in den weiteren Planungsprozess des Bebauungsplans Nr. 103 „Solarpark Töpingen“ zu integrieren.
Die Ratsfraktion B´90/GRÜNE beantragt, dass die Stadt Munster den Zuschuss Nr. 444 „Natürlicher Klimaschutz in Kommunen“ (NKK) von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) für eine nachhaltige und resiliente Stadtentwicklung nutzt.
Begründung
Es sind enorme Anstrengungen nötig, um den Verlust der biologischen Vielfalt aufzuhalten und die globale Erwärmung auf 1,5 Grad Celsius zu begrenzen. Die Folgen der Klimakrise treffen uns schon heute. Trockenheit, sterbende Bäume, heiße Nächte, die Gefahr von lokalen Starkregen-Ereignissen und Überschwemmungen steigt.
Es muss etwas getan werden und das kostet Geld. Da kommt das Aktionsprogramm „Natürlicher Klimaschutz“ des BMUV wie gerufen.
Die Stadt Munster bekommt damit die Möglichkeit, bei der KfW den Zuschuss Nr. 444 „Natürlicher Klimaschutz in Kommunen“, der Teil des Aktionsprogramms des Bundes ist, zu beantragen.
Mit diesem Zuschuss können Maßnahmen zum Klimaschutz und zum Schutz der Artenvielfalt finanziell unterstützt werden.
Die wichtigsten Eckpunkte des Förderprogramms NKK
• Zuschuss in Höhe von 80 % bis 90 % der Kosten
• Förderung von Grünflächen und heimischer Artenvielfalt
• Unterstützung für Sach- und Personalkosten von Kommunen
• Kombination mit weiteren Fördermitteln möglich
Förderungsinhalte
Umstellung auf naturnahes Grünflächenmanagement
• Erstellung und Umsetzung von Pflegekonzepten und -plänen
• Beschaffung technischer Ausstattung
• Anlegen und Aufwerten von naturnahen Grünflächen
• Aus- und Weiterbildung von Personal
Pflanzung von Bäumen
• Erstellung von Stadtbaumkonzepten
• Pflanzung von Straßenbäumen und Einzelbäumen
• Optimierung von Standorten zur Erhaltung bestehender Bäume
• Pflege von Neupflanzungen bis zu drei Jahre
Schaffung von Naturoasen
• Schaffung und Qualifizierung kleiner Parkanlagen (Pikoparks)
• Etablierung von Naturerfahrungsräumen, urbanen Waldgärten und Wäldern
• Renaturierung innerörtlicher Kleingewässer
• Pflege von Neupflanzungen bis zu drei Jahre
Förderziele
Übergeordnetes Ziel ist, über eine erhöhte CO2 -Bindung, eine Steigerung der Biotop- und Artenvielfalt sowie über einen verstärkten Wasserrückhalt zu einem natürlichen Klimaschutz in Siedlungsgebieten beizutragen.
Dabei sind Synergien zur Abmilderung der Folgen des Klimawandels im Sinne einer Verbesserung des Mikroklimas durch Schattenwirkung und Kühleffekte explizit erwünscht.
Konditionen
• Förderzeitraum: Maßnahmen sollten innerhalb von 24 Monaten abgeschlossen sein, mit einer möglichen Verlängerung um weitere 24 Monate.
• Bereitstellung und Auszahlung: Mittel stehen nach Zuschusszusage bereit und können als Gesamtbetrag oder in Teilbeträgen abgerufen werden.
• Förderfähige Personalkosten: Maximal 72.000 Euro je Modul, mit einem maximalen Zuschuss von 194.400 Euro (bei 90% Förderung).
Wir sind überzeugt, dass diese Fördermöglichkeit einen wertvollen Beitrag zur nachhaltigen und resilienten Stadtentwicklung leisten kann. Daher bitten wir, unserem Antrag zuzustimmen und die notwendigen Schritte bei der KfW einzuleiten.
Weitere Informationen dazu im Bürgerinformationssystem der Stadt Munster:
https://www.munster.sitzung-online.de/public/vo020?VOLFDNR=1000038&refresh=false
Weitere Details zum Förderprogramm sind über die Homepage der KfW erhältlich.
STATUS: beschlossen
Die Ratsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beantragt hiermit die Umbenennung
der folgenden Straßen in Munster: Hindenburgallee und Rommelstraße.
Begründung:
Umbenennung Hindenburgallee: Die Benennung der Hindenburgallee ist problematisch, da Paul von Hindenburg inzwischen von der Geschichtswissenschaft überwiegend als Gegner der Demokratie bewertet wird. Historische Forschungen haben gezeigt, dass Hindenburgs Rolle in der Weimarer Republik und insbesondere seine Rolle bei der Ernennung Hitlers zum Reichskanzler kritisch zu betrachten sind.
Selbst im Zusammenhang mit der Umbenennung der Hindenburg-Kaserne wird auf neue wissenschaftliche Erkenntnisse hingewiesen, die Hindenburg als unvereinbar mit demokratischen Prinzipien darstellen.
Eine Umbenennung der Hindenburgallee ist daher angebracht, um ein klares Signal für demokratische Werte zu setzen.
Umbenennung Rommelstraße: Die Benennung der Rommelstraße führt zu einer Ehrung von einer Person, die während des Zweiten Weltkriegs eine entscheidende Rolle in der Wehrmacht einnahm und die mit dem nationalsozialistischen Regime assoziiert wird. Es ist unbestritten, dass Rommel Hitler bis zum Schluss treu ergeben war.
Eine Straßenbenennung nach ihm ist daher nicht angemessen und sollte geändert werden.
Die Umbenennung dieser beiden Straßen wäre ein wichtiger Schritt, um die öffentliche Wahrnehmung von Personen mit zweifelhafter historischer Bedeutung zu korrigieren und ein klares Bekenntnis zu demokratischen Werten.
Daher machen wir den Vorschlag, mit neuen Straßennamen an die Menschen zu erinnern, die sich für die Demokratie in Munster eingesetzt haben oder im Widerstand gekämpft haben oder furchtbarerweise durch die Nazis ermordet wurden. Ihre Namen und Schicksale dürfen nicht in Vergessenheit geraten.
Die Umbenennung von Straßen nach solchen Personen würde ein Bewusstsein für unsere Demokratie wachhalten oder wecken und gleichzeitig ein Bekenntnis zu den demokratischen Grundwerten, insbesondere zu Artikel 1 unseres Grundgesetzes:
"Die Würde des Menschen ist unantastbar", darstellen.
Für Namensvorschläge könnten die Stadt-Historiker Herr Köthe und Herr Breuer eventuell befragt werden.
Alle Informationen dazu im Bürgerinformationssystem der Stadt Munster:
https://www.munster.sitzung-online.de/public/vo020?VOLFDNR=1000037&refresh=false
STATUS: Antrag zurückgenommen
Die Ratsfraktion B´90/GRÜNE beantragt hiermit ein Moratorium bezüglich der Abrisspläne der Grundschule am Hanloh. Wir möchten, dass die Planungen für den Abbruch des Gebäudes gestoppt werden und bitten um die Prüfung alternativer Nutzungsmöglichkeiten.
Begründung:
Angesichts dieser Argumente und des Potenzials des Gebäudes der ehemaligen Grundschule am Hanloh bitten wir, das Moratorium zu unterstützen und alternative Nutzungsmöglichkeiten sorgfältig zu prüfen.
Alle Informationen dazu im Bürgerinformationssystem der Stadt Munster:
https://www.munster.sitzung-online.de/public/vo020?VOLFDNR=1000031&refresh=false
STATUS: abgelehnt
Für die geplante Ausweisung der Waldfläche im Anschluss an das Baugebiet Söhlstraße als Gewerbegebiet sind für die erforderliche Bauleitplanung gem. § 1 (7) BauGB die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
Um unserer Aufgabe als Ratsmitglieder in dieser Hinsicht gerecht werden zu können, bitten wir um die Beantwortung der folgenden, für eine Beurteilung relevanten Fragen bzw. die Bereitstellung entsprechender Informationen:
1. Relevanz des Unternehmens für die Wirtschaft Munsters?
1.1 Wie viele Arbeitsplätze gibt es in Munster insgesamt und im produzierenden Gewerbe?
1.2 Gibt es Interessen der Gemeinde, die dem Betrieb eine besondere Bedeutung für die örtliche Wirtschaft zuerkennen?
1.3 Wie viele Arbeitsplätze hat das Unternehmen Cohrs, wie viele Arbeitsplätze sollen bei einer Betriebserweiterung neu geschaffen werden?
1.4 Welche Folgen hätte es konkret für Firma Cohrs, sollte es keine Ausweisung der Waldfläche zu Gewerbeflächen geben? Müssten Angestellte entlassen werden und wenn ja, wie viele?
1.5 Ist die Existenz des Betriebes ohne die Erweiterung gefährdet?
2. Notwendigkeit der Standorterweiterung?
2.1 Wie wird die Notwendigkeit der Betriebserweiterung begründet, warum reichen die vorhandenen Flächen und Anlagen nicht mehr aus?
2.2 Was soll auf der neuen Betriebsfläche im Einzelnen errichtet werden? Welche Betriebsabläufe sollen dort stattfinden?
2.3 Gibt es im Gemeindegebiet Alternativstandorte in bestehenden GE-Gebieten, die der Betrieb für die Erweiterung nutzen könnte? (Warum ist kein Alternativstandort z. B. im Bereich der Kieskuhlen ernsthaft geprüft worden?)
2.4 Was soll im Bereich des bestehenden Bebauungsplanes konkret geändert werden und aus welchem Grund?
3. Schutz des Waldes - Eingriff in Natur und Landschaft
3.1 Gibt es auch einen Landschaftsplan, der die Waldfläche beinhaltet?
3.2 Gibt es Unterlagen, Gutachten etc., die den geplanten Eingriff in Natur und Landschaft bewerten?
Aktuelle Informationen auf der Website der Stadt Munster:
41. Änderung des Flächennutzungsplanes "Erweiterung Gewerbegebiet Söhlstraße" - Vorentwurf & Frühzeitige Beteiligung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB https://www.munster.sitzung-online.de/personal/vo020?VOLFDNR=1000252&refresh=false&TOLFDNR=1003565 | ||||||
4. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 24 "Gewerbegebiet Söhlstraße" - Vorentwurf & Frühzeitige Beteiligung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB https://www.munster.sitzung-online.de/personal/vo020?VOLFDNR=1000253&refresh=false&TOLFDNR=1003566 |
Insekten sind ein essenzieller Teil der Natur. Sie erhalten unsere Ökosysteme und sie sichern uns unsere Nahrung.
Als Bestäuber von Nutz- und Wildpflanzen erbringen sie enorme Leistungen, die sich auch ökonomisch messen lassen. Zudem sind Insekten für hunderte Arten, insbesondere für Vögel und Kleintiere, eine unersetzbare Nahrungsgrundlage und haben in ihrem Rang ganz unten in der Nahrungskette eine unschätzbar wichtige Rolle für viele weitere Lebewesen.
Auch als Verwerter von organischem Material auf und im Boden sind Insekten unersetzlich. Ohne sie würden wir sozusagen im Müll ersticken.
Die drastische Abnahme von Insekten in den letzten Jahrzehnten, sowohl in ihrer Gesamtmasse als auch in ihrer Artenanzahl, spiegelt das weltweit sichtbare Artensterben in Deutschland wider.
Dieses großflächige Verschwinden der Insekten hat vielfältige Gründe – es gibt jedoch zwei Hauptursachen:
-> den Verlust von Lebensraum
-> den großflächigen Einsatz von Pestiziden (Herbizide, Insektizide und Fungizide) auch in der Landwirtschaft
Oft sind diese beiden Gründe miteinander verknüpft, da der stark gestiegene Einsatz von Herbiziden den Verlust von Lebensraum und Nahrung für viele Insekten bedeutet.
Es ergehen deshalb folgende 4 Fragen:
Bündnis 90/Die Grünen beantragen, das openDemokratie-Tool
von openPetition auf der Internetseite der Stadt Munster einzurichten.
Begründung:
An uns wird regelmäßig der Wunsch zur politischen Mitbestimmung von Bürger*innen herangetragen. Neben offensichtlichen Willensbekundungen in Form von Demonstrationen werden immer häufiger auch Petitionen als Instrument der politischen Einflussnahme genutzt.
Wir versprechen uns von der Einrichtung des openDemokratie-Tools (opTo) vor allem eine bessere Abbildung des Bürgerwillens, weil die Bürger*innen mit diesem Tool die Möglichkeit bekommen, sich ohne große Hürden am Stadtgeschehen und der Entwicklung zu beteiligen.
Damit die Beteiligung von Bürger*innen wahrgenommen wird und Anliegen behandelt werden, hat die Petitionsplattform openPetition das sogenannte openDemokratie-Tool (opTo) entworfen. Diese Software ermöglicht das Starten und Unterzeichnen von Petitionen direkt auf den Webseiten der Städte und Gemeinden. Wird das Quorum erreicht, muss ein zuständiges Gremium das Anliegen der Petition behandeln und eine Stellungnahme veröffentlichen. Aber auch wenn das Quorum nicht erreicht wird, gibt es auf jede der Petitionen eine transparente Antwort.
So können Anliegen der Bürger*innen direkt an die jeweiligen Repräsentant*innen übermittelt werden.
Wir alle wissen, dass Bürgerbeteiligung die Demokratie in hohem Maße stärkt und Extremisten den Wähler*innenfang erschwert. Gerade vor dem Hintergrund der letzten Landtagswahl und insbesondere dem Wahlergebnis in Munster müssen wir dieses Tool schnellstmöglich den Bürger*innen in Munster zur Verfügung stellen.
Alle Informationen dazu im Bürgerinformationssystem der Stadt Munster:
https://www.munster.sitzung-online.de/public/vo020?VOLFDNR=1701&refresh=false
STATUS: beschlossen
Bündnis 90/Die Grünen beantragen eine Aufwandsentschädigung für die Verantwortlichen der Kinderfeuerwehr-Abteilungen in Munster und Breloh.
Begründung:
Ebenso wie die Jugendwarte in Munster, Breloh und Oerrel beantragen wir eine Aufwandsentschädigung für die„Kinderwarte" der Kinderfeuerwehr-Abteilungen in Munster und Breloh.
Diese sind verantwortlich für 30 und mehr Kinder bei regelmäßigen Treffen (1x im Monat in Breloh, 2x in Munster).
Die Kinder-Feuerwehren (6 – 10 Jahre) sind der Unterbau zu den Jugend-Feuerwehren (10 – 18 Jahre), aus denen sich die Feuerwehr ihren Nachwuchs generiert. Um in diesen Abteilungen die Motivation für die ehrenamtlichen Helfer*innen über die nächsten Jahre zu sichern, halten wir eine kleine Entschädigung für angemessen und hilfreich.
Alle Informationen dazu im Bürgerinformationssystem der Stadt Munster:
https://www.munster.sitzung-online.de/public/to020?TOLFDNR=16464
STATUS: zurückgenommen
Hinweis:
Am 29.06.2023 informierte Ratsvorsitzender Engel, dass der Antrag zurückgenommen wurde, da dem Antrag mit der Änderung der Entschädigungssatzung entsprochen wurde.
Bündnis 90/Die Grünen beantragen die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an den ihn betreffenden Themen in der Stadt Munster.
Begründung:
Die Stadt Munster hat sich im Frühling 2022 für das Projekt „Jugend entscheidet“ der Hertie-Stiftung beworben. Nur 15 von über 100 Städten und Gemeinden, die sich beworben haben, haben den Zuschlag bekommen.
Die nächste Ausschreibung wird es erst im Laufe des Jahres 2023 geben, der Start der
3. Auflage erfolgt dann im Jahr 2024. Auch dann ist wieder mit zahlreichen Bewerbungen zu rechnen.
Wir möchten nun zeitnah die Einbindung von Kindern und Jugendlichen ermöglichen und dieses Vorhaben nicht noch länger verschieben, besonders vor dem Hintergrund der jüngsten politischen Ergebnisse hier in Munster.
Die Gemeindeebene ist ein prädestinierter Ort für junge Menschen sich zu beteiligen, da sie Politik unmittelbar in ihrem Lebensumfeld erleben und gestalten können und von vielen Planungen und Entscheidungen direkt oder indirekt betroffen sind.
Die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen ist eine wichtige Demokratie-Erfahrung.
Im Rahmen eines Kinder- und Jugendforums hat z.B. die Stadt Soltau mit über 40 Kindern und Jugendlichen Ideen für die Stadt formuliert und einige davon auch konkreter behandelt.
Geleitet wurde das Forum von einem Mitarbeiter der Firma „temp-Projekte“ Maik Peyko, der bereits mit diesen Foren viele gute Erfahrungen in diversen Städten und Gemeinden, aber auch mit dem Projekt „Jugend entscheidet“ gemacht hat.
Für den Einsatz der Firma „temp-Projekte“ ist mit Kosten zu rechnen.
Alle Informationen dazu im Bürgerinformationssystem der Stadt Munster:
https://www.munster.sitzung-online.de/public/vo020?VOLFDNR=1673&refresh=false
STATUS: beschlossen
Die Fraktion von Bündnis 90/Die Grünen beantragt, die...
Begründung:
Die Stadtwerke in Munster treiben schon seit etlichen Jahren mit viel Engagement die Nutzung der Tiefengeothermie voran und sind damit bundesweit Vorreiter.
Gerade jetzt, in der Zeit des russischen Angriffs auf die Ukraine, zeigt sich, dass es fahrlässig war, eine umweltfreundliche, grundlastfähige und kostengünstige Energiequelle nicht zu nutzen.
Die Schließung des Schwimmbades wäre kein Thema gewesen und die Strom- sowie Gaspreise wären unabhängig von den Schwankungen auf dem Weltmarkt für Munster stabil.
Die Schwierigkeit waren stets die hohen Investitionskosten. Die Stadtwerke haben sich über die Jahre viel Mühe gegeben eine Rentabilität herzustellen, aber durch den sehr langen Amortisationszeitraum ist ein Investment bisher ausgeblieben.
Die Bundeswehr stand bisher als Kunde im Fokus. Im nächsten Jahr wollen die Stadtwerke Munster den Bau des Geothermie-Kraftwerks nun angehen und haben die notwendigen Investoren gefunden. Wir begrüßen diesen Vorstoß.
Alle Informationen dazu im Bürgerinformationssystem der Stadt Munster:
https://www.munster.sitzung-online.de/public/vo020?VOLFDNR=1623&refresh=false
STATUS: beschlossen
Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen beantragt, die Straße „Worthweg“ zum Teil als Einbahnstraße auszuweisen. Dies soll aus Richtung „Hindenburgallee“ kommend in Richtung „Breloher Straße“ ab Ecke Worthweg/Ellernbusch geschehen.
Begründung:
Im „Worthweg“ im Bereich der Schulen Gymnasium und Grundschule im Örtzetal kommt es in der Schulzeit regelmäßig in den Morgenstunden sowie gegen Mittag zu unübersichtlichen und damit gefährlichen Situationen, besonders für die Grundschulkinder.
Alle Informationen dazu im Bürgerinformationssystem der Stadt Munster:
https://www.munster.sitzung-online.de/public/vo020?VOLFDNR=1645&refresh=false
STATUS: zurückgenommen
Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, beantragt zur Umsetzung der Energie- und Klimawende folgenden Beschluss:
Die Verwaltung wird beauftragt, ein Klimaschutzkonzept für die Stadt Munster zu erstellen.
Hierzu soll die Stadt Munster eine/n Klimaschutzmanager/in einstellen. Vorerst befristet auf 2 Jahre. Zur finanziellen Förderung dieser Stelle wird die Verwaltung beauftragt, die Vorbereitung und den Abschluss eines Fördermittelantrags über die Kommunalrichtlinie der Nationalen Klimainitiative, Antragsschluss 31.12.2021, zustellen.
Alle Informationen dazu im Bürgerinformationssystem der Stadt Munster:
https://www.munster.sitzung-online.de/public/vo020?VOLFDNR=1536&refresh=false
HINWEIS: Der Antrag wurde am Ende nicht umgesetzt, weil nach dem Beschluss aufgefallen war, dass bereits seit 2011 ein "Integriertes Kommunales Klimaschutzkonzept" für Munster (Teil der Heideregion) sowie ein übergeordnetes Klimaschutzkonzept des Heidekreises seit 2014 vorliegen!
Des Weiteren ist auf dieser Basis die Energieagentur Heidekreis gebildet worden: Ein unabhängiges Kompetenzzentrum für Fragen rund um die Themen Energie und Klimaschutz für Privatpersonen, Unternehmen sowie Kommunen.
(Anm.d.Red.: seit 2022 liegt das "Integrierte Klimaschutz-Vorreiterkonzept" des Landkreises Heidekreis vor.)
STATUS: beschlossen
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